Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Stand: 10.06.2019
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 13 GewStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 24.10.1984 – I R 158/81Zitiert von 4
- BFH, 01.12.2010 – IV R 18/09Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - DienstleistungsfreiheitZitiert von 4
- FG Düsseldorf, 12.03.2009 – 14 K 5123/05 GZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 28.06.2007 – 14 K 5189/03 GZitiert von 4
- BFH, 01.12.2010 – IV R 39/07Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotteriesteuer und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - Berücksichtigung von Spielgewinnansprüchen gegen einen bilanzierenden Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie als Betriebsausgaben - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - DienstleistungsfreiheitZitiert von 4
- BFH, 19.11.1985 – VIII R 310/83
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.03.2013 – III B 64/12Gewerbesteuerfreiheit für einen Lotterieeinnehmer
- FG Düsseldorf, 29.03.2012 – 8 K 4014/10 G
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GewStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.